Stimmte der Stadtrat gegen Naidoo?

Seit Monaten gibt es in Rosenheim eine Diskussion um den Auftritt von Xavier Naidoo auf dem Rosenheimer Sommerfestival. Nun heizt ein Gerücht in die Debatte erneut an. Demnach habe der Rosenheimer Stadtrat 2015 in einer nicht öffentlichen Sitzung den Auftritt Naidoos abgelehnt. Das Bündnis „Kein Hass auf Rosenheims Bühnen“ fordert nun Aufklärung.

2015 war Naidoo unter anderem wegen seiner Nähe zu Reichsbürgern stark umstritten. Nach einer Welle der Kritik musste der NDR Naidoos Nominierung zum Eurovision Song Contest (ESC) zurückziehen. Nicht nur der NDR ging zu Naidoo auf Distanz, laut hartnäckiger Gerüchte hat der Rosenheimer Stadtrat 2015 ebenfalls den Auftritt des umstrittenen Musikers auf dem Rosenheimer Sommerfestival abgelehnt. In wenigen Wochen soll nun aber der von Kritikern als „Hassmusiker“ bezeichnete Naidoo gemeinsam mit seiner Band, den „Söhnen Mannheims“ auf eben diesem Sommerfestival auftreten.

Laut der Bayerischen Gemeindeordnung sind „die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind“ (Art. 52 [3]1). Deshalb fordert das Bündnis – kein Hass auf Rosenheims Bühnen nun von der Stadt Rosenheim und der Oberbürgermeisterin Aufklärung. Die Vertragsverhandlungen sind abgeschlossen und somit ist für das Bündnis der Grund für die Geheimhaltung weggefallen. „Frau Bauer, ist es richtig, dass der Rosenheimer Stadtrat 2015 den Auftritt Naidoos abgelehnt hat?“ fragt das Bündnis in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung. Und Johannes Müller, ein Sprecher des Bündnisses erklärt:

„Falls das richtig ist, interessieren uns die weiteren Hintergründe. Da sich an den Fakten, dass Naidoo reichsbürgernahe, antisemitisch interpretierbare, demokratiefeindliche und gewaltaffine Inhalte verbreitet nichts geändert hat, stellt sich uns die Frage, womit der Stadtrat unter Druck gesetzt wurde, damit er seine Meinung änderte und nun einem solchen Hassmusiker eine Bühne bieten will“

1http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-52